Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

(4.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem selben Kunden.

§ 2 Angebote – Angebotsunterlagen

(1.) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt.

(2.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen erhalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3.) Technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind – soweit nicht ausdrücklich bestätigt – für die Ausführung unverbindlich. Bruttogewichte und Kistenmaße sind im Angebotsstadium angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

(2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto wie folgt zu zahlen:

a) bis 10.000,00 € Rechnungsbetrag:
innerhalb der gesetzlichen Frist des § 286 Absatz 3 BGB

b) über 10.000,00 € Rechnungsbetrag:
35 % des Auftragswertes binnen 10 Tagen nach Auftragsbestätigung/-erteilung
60 % binnen 10 Tagen nach der ersten Abmusterung
5 % spätestens 30 Tage nach beanstandungsfreier Abmusterung/Abnahme
Überschreitet der Rechnungsempfänger diese Fristen, gerät er ohne Mahnung in Verzug.

(4.) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(5.) Bei verspäteter Zahlung behalten wir uns vor, Mahngebühren zu erheben. Die Höhe richtet sich nach dem Verzug und wird angemessen festgelegt.
Zusätzliche Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen können anfallen. Die Zahlung der Mahngebühren und Verzugszinsen erfolgt zusätzlich zur ursprünglichen Forderung.

§ 4 Lieferzeit

(1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4.) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3.) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5.) Soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(6.) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7.) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist dabei die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8.) Im Übrigen haften wir im Fall des verschuldeten Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

§ 5 Gefahrenübergang – Transportversicherung

(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. In diesem Falle geht also die Gefahr auf den Kunden über, sobald die bestellte Ware das Werk bzw. Lager bzw. unser Betriebsgelände verlässt.

(2.) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

(1.) Übermittelt der Besteller zur Ausführung des Auftrages Bestelldaten, die im Zeitpunkt der Bestellung den technischen Anforderungen nicht entsprechen, entsteht gesetzlich keinerlei Gewährleistungsanspruch, d.h. der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet die durch den Besteller übermittelteten Bestelldaten auf deren technischen Stand und ihre Plausibilität zu prüfen. Fehler in den Bestelldaten gehen allein zu Lasten des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet sämtliche ihm im Zeitpunkt der Auftragserteilung vorliegenden technischen Informationen – wie beispielsweise Daten und Zeichnungen – vor der Bestellung an den Auftragnehmer auszuhändigen. Kann der Auftragnehmer nachweisen, dass der Besteller teilweise technischen Informationen, die zur Ausführung des Auftrages notwendig waren, nicht an ihn übermittelt hat, entfallen Gewährleistungsansprüche des Bestellers soweit sie auf diese Unterlassung zurück zu führen sind. Technische Absprachen befürfen ausdücklich der Schriftform und in diesem Zusammenhang bedarf auch das Abbedingen des Schriftformerfordernisses der Schriftform.

Sonderfall Werkzeugänderungen:

Beauftragt der Besteller den Auftragnehmer mit der Abänderung eines Werkezeuges und sind dabei substanzverändernde Arbeiten (beispielsweise Schweißen, dass zu einer Veränderung des Härtegrades führt) ist die Gewährleistung für diese Änderungsarbeiten ausgeschlossen.

Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3.) Schlägt die Nacherfüllung des selben Mangels 3 Male fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns eine vorsätzliche Vertragsverletzung nicht anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5.) Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 7 Verjährung von Ansprüchen

(1.) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln an durch den Auftragnehmer hergestellte, neue Sachen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Gefahrübergang. Für gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

(2.) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 Satz 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.

b) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den

c) Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

(3.) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.

(4.) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(5.) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.

(6.) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Gesamthaftung

(1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz des von Sachschäden § 823 BGB.

(2.) Die Begrenzung nach (1.) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3.) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache und deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(3.) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschlie§lich MWST) unserer Forderung ab, die ihn aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen – insbesondere eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung über jede einzelne Forderung – aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1.) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz der Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der nicht rechtsgültigen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen. Das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

Aus Aluminium hergestellte Werkzeuge und Formen werden maximal 2 Jahre aufbewahrt.